Der neue Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) erhöht den Brandschutz von Wohnungen
durch eine Verpflichtung zur Schaffung einer Frühwarneinrichtung, mit der Wohnungsbrände
frühzeitig bemerkt und Menschleben gerettet werden können.
Ab wann gilt die Verpflichtung?
Für neue Wohnungen gilt die Verpflichtung mit Baubeginn ab dem 01.01.2013 – außer für
Wohnungen in Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO, wie z.B. in Hochhäusern. In diesen
speziellen Fällen ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung
maßgeblich.
Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Unterkünfte fallen nicht unter diese spezielle
Regelung für Wohnungen. An diese Einrichtungen können als Sonderbauten aber weitergehende
Sicherheitsanforderungen, wie z.B. die Installation von Brandmeldeanlagen, gestellt
werden.
Gibt es eine Übergangsfrist?
Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2017 entsprechend nachzurüsten. Unter die
Nachrüstpflicht fallen alle Wohnungen, mit deren Bau vor dem 01.01.2013 begonnen wurde,
oder für die, im Fall eines Sonderbaus, die Baugenehmigung vorher erteilt wurde.
Wer ist für die Installation und Betriebsbereitschaft verantwortlich?
Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren und bei vorhandenen Wohnungen
die Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich
auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte.
Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist, wie für auch für andere Anlagen der technischen
Gebäudeausrüstung, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayBO verfahrensfrei.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei
denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es
also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, zum Beispiel
einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.
Eine staatliche Überprüfung des Einbaus und wiederkehrende Kontrollen, wie sie die Sicherheitsanlagenprüfverordnung
für sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten vorschreibt,
sind – schon wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes, den eine derartige
Regelung bedeuten würde – nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen
Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder
Sorge zu tragen.
Wo müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Grundsätzlich gehören Rauchwarnmelder an die Zimmerdecke, da sich Brandrauch immer
zuerst unter der Decke sammelt. Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, wie
bei Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder
zu installieren.
Was muss beim Kauf beachtet werden?
Rauchwarnmelder, die in Deutschland in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
müssen eine CE-Kennzeichnung mit Angabe der nach der Bauproduktenrichtlinie harmonisierten
Produktnorm DIN EN 14604 „Rauchwarnmelder“ tragen.
Wie müssen Rauchwarnmelder installiert und betrieben werden?
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen
enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden müssen.
Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder von Jedermann einfach mit Schrauben,
Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden; eine Fachkraft ist weder für das Installieren
noch für das Warten erforderlich. Allerdings müssen die Informationen der Hersteller
auch den Mietern bereitgestellt werden, damit sie die in der Regel jährlich erforderliche
Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls
den Austausch der Batterien durchführen können.
Wird eine mögliche Fehlalarmierung verrechnet?
Wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen, weil sie einen Rauchwarnmelder
hören, der aufgrund eines technischen Mangels oder der Detektion von Staub oder Dampf
anschlägt, darf ihre Aufmerksamkeit und Umsicht nicht zu Nachteilen führen. Gemäß Art.
28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz kann Kostenersatz nur verlangt werden bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr.
Ergänzende Hinweise und Empfehlungen:
Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten
mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen
Batterien betrieben werden, die vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen, mit fest
eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht
werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das vom Hersteller empfohlene
Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung
des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile
nach etwa zehn Jahren sinkt.
Für Gehörlose gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden
werden. Diese Geräte sind als Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die
Belange von Menschen mit Behinderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm förderfähig.
Die Förderung kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden: bei
Mietwohnungen bei der jeweiligen Bezirksregierung, bei Eigenwohnraum bei der jeweiligen
Kreisverwaltungsbehörde. Es gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro.